Begriff
war neben der Sozialhilfe eine staatliche
Sozialleistung,
sie wurde zum 1. Januar 2005 mit der Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld
II zusammengefasst.
Wurde unter Arbeitslosenhilfe bis Dezember 2004 noch
individuell
nach bis dahin erzielten Einkünften, entschieden, so wurde ab
Januar durch die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit Sozialhilfe
(arbeitsfähige) zu ALG II einheitlich, (allerdings nach
Trennng
Ost /West) der Hilfeanspruch berechnet. |
Bürgerinnen und Bürger die Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- die hilfebedürftig sind
- erwerbsfähig sind ( und dem Arbeitsmarkt mindestens 3
Stunden / Tag,
zurVerfügung stehen),
- die mindestens 15 Jahre alt sind und das 65 Lebensjahr noch nicht
vollendet haben |
Arbeitslosenhilfe (ALG II)
Gesetzestext
Sozialgesetzbuch (SGB) zweites Buch |
§ 1
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll
die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass
sie
ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus
eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll
erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder
Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und
den
Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise
bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und
Frauen
ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der
Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
1. durch eine
Erwerbstätigkeit
Hilfebedürftigkeit
vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit
verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit
verringert
wird,
2. die Erwerbsfähigkeit des
Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt
wird,
3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
4. die familienspezifischen
Lebensverhältnisse von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen
oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen,
berücksichtigt
werden,
5. behindertenspezifische
Nachteile
überwunden werden.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
1. zur Beendigung oder Verringerung der
Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit
und
2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Arbeitslosenhilfe (ALG II)
Gesetzestext
Sozialgesetzbuch (SGB) zweites Buch |
(1) Leistungen
zur
Eingliederung in Arbeit können
erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit
für
die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit sind
1. die Eignung,
2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere
die familiäre Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der
Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu
berücksichtigen.
Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die
unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ermöglichen. Bei
der Leistungserbringung sind die Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25.
Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach
Antragstellung
auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder
eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können
Hilfebedürftige
ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll
die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte
Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
(3) Leistungen
zur
Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden,
soweit die Hilfebedürftigkeit nicht
anderweitig beseitigt werden kann.
|
Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung
(Alg II-V)
Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)
Ausfertigungsdatum: 20.10.2004
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2622),
geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21.
Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385)"
Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 V v. 21.12.2006 I 3385
|
| Eingangsformel |
|
| §
1 |
Nicht als Einkommen zu
berücksichtigende Einnahmen |
| §
2 |
Berechnung des Einkommens aus
nichtselbständiger Arbeit
|
| §
2a |
Berechnung des Einkommens aus
selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und
Forstwirtschaft |
| §
2b |
Berechnung des Einkommens in
sonstigen Fällen |
| §
3 |
Pauschbeträge
für vom Einkommen abzusetzende Beträge |
| §
4 |
Nicht zu
berücksichtigendes Vermögen |
| §
5 |
Wert des Vermögens |
| §
6 |
Übergangsregelung |
Eingangsformel
Auf Grund des §
13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24.
Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung:
§ 1 Nicht als Einkommen
zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer
den in § 11
Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
1.
einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren
als monatlichen
Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 Euro
nicht übersteigen,
2.
Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt
wären,
3.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für
Leistungen
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
4.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,
5.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte
Überbrückungsbeihilfe gemäß
Artikel
IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom
19. Juni
1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften und gemäß
Artikel 5 des Gesetzes zu den
Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991
über die
Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten
Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25.
September 1990 zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994
(BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten
Streitkräften in Berlin,
6.
bis zum 31. Dezember 2007 die Übergangsbeihilfe nach
a)
der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von
Beihilfen für
Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
im Sinne
des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die
Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
betroffen werden, vom 26.
April 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert
durch die
Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S. 165),
b)
der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von
Beihilfen für
Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
im Sinne
des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die
Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
betroffen werden, vom 18.
Dezember 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert durch die
Richtlinie
vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13 069),
c)
der Nummer 11 der Richtlinie über die Gewährung von
Beihilfen für
Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
im Sinne
des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die
Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
betroffen werden, vom 25.
März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die
Richtlinie vom 1.
Februar 2002 (BAnz. S. 2501);
hierbei gilt die dem
Entlassenen vom Unternehmen gewährte
Übergangsbeihilfe jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesagentur
für Arbeit
erstattet wird, nicht als Einkommen,
7.
die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer
nach § 12 Abs.
3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie
verwendet wird,
8.
Kindergeld für volljährige Kinder des
Hilfebedürftigen, soweit es
nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen
lebende
volljährige Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet
haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag
von 100
Euro monatlich nicht übersteigen.
(2) Bei der
§ 9
Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte
an mit
ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige
Leistungen
erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch
bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe
des doppelten
Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen
Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent
der diesen
Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht
überschreiten.
§ 11 Abs. 1 und 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 2 Berechnung des
Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der
Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) Laufende
Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen.
Hierzu
zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf
Grund
von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt
werden.
Für
laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen
Zeitabständen oder
in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3
entsprechend.
(3) Einmalige
Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen.
Abweichend
von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem
Monat, der
auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen
für den
Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.
Einmalige
Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
(4) Sachleistungen
sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils
geltenden Fassung zu bewerten.
Soweit
in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ein Wert nicht festgesetzt
ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes
zugrunde zu
legen.
(5) Das Einkommen
kann nach Anhörung des Beziehers geschätzt werden,
wenn
1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder
für
kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit
zu
berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der
Grundsicherung
für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
§ 2a Berechnung des
Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-
und Forstwirtschaft
(1) Bei
der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb
und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch auszugehen.
Welche
Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2,
§ 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im
eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.
Soweit
eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist
zur
Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.
(2) Das Einkommen ist für
das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt
(Berechnungsjahr).
Für
jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im
Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen.
Ist
Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden,
so ist
das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen;
für ihn gilt als
monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der
Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.
(3) Als
Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage
früherer
Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen
des
Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und
geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im
Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben
zu errechnen ist.
(4) Soweit
über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt
nach § 40 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig
entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung
als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr
festgestellte
Gewinn zu berücksichtigen.
§ 2b Berechnung des
Einkommens in sonstigen Fällen
Für
die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a
fallen, ist §
2
entsprechend anzuwenden.
§ 3
Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende
Beträge
(1) Als
Pauschbeträge sind abzusetzen
1.
von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und
von dem Einkommen
minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht
mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch
leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für
die Beiträge zu
privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen
sind, gemäß
§ 11 Abs. 2 Nr.
3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
(weggefallen)
3.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die
Beträge nach §
11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
a)
monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale
(§ 9a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als
mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben,
b)
zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für
die Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur
Ausübung der
Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden
Entfernungskilometer der kürzesten
Straßenverbindung,
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht
höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2)
Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1
Nr. 3
Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren
öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten
unangemessen hoch
ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
§ 4 Nicht zu
berücksichtigendes Vermögen
(1) Außer
dem in § 12
Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als
Vermögen zu
berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung,
dass Verwandte und
Verschwägerte an mit
ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige
Leistungen
erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das
nach
§ 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen
oder
nach § 12 Abs.
3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu
berücksichtigen ist.
§ 5 Wert des
Vermögens
Das
Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche
Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
§ 6
Übergangsregelung
Die §§ 1, 2, 2a, 2b bis 3 in der bis zum 30.
September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und die §§ 2a und 2b sind nicht anzuwenden
für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober
2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit.
|
| Entscheidungen
zum Arbeitslosengeld, |
Verweis auf BundessozialgerichtBSG Seiten
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