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Entscheidung BAG : ein Euro Jobber


26. September 2007
Fünfter Senat

Status von "Ein-Euro-Jobbern"; Befristung; übliche Vergütung

G. (RAe. Konrad & Weber, Germersheim) ./.

V. L. (RAin. Waterfeld, Heppenheim)


- 5 AZR 857/06 -


Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsstellenvorschlag der ARGE wurde sie der beklagten Verbandsgemeinde für die Tätigkeit als Unterstützung der Raumpflegerin gemeldet. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Die Klägerin schloss mit der ARGE eine Eingliederungsvereinbarung. Nach ihrer Zuweisung durch die ARGE wurde sie von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich eingewiesen. In der Folgezeit verrichtete sie bei der Beklagten solche Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren.


Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und dessen Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie die Zahlung von Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher auch die übliche, von der Beklagten an ihre Raumpflegerinnen gezahlte monatliche Bruttovergütung zu. Die Beklagte vertritt die Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es liege vielmehr ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art vor.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 8. August 2006 
2 Sa 401/06 

Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 5 AZR 858/06 -) zur Entscheidung vor, dessen Sachverhalt gleich gelagert ist.
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