Entscheidung BAG : ein Euro Jobber
26. September 2007
Fünfter Senat
Status von "Ein-Euro-Jobbern"; Befristung; übliche Vergütung
G. (RAe. Konrad & Weber, Germersheim) ./.
V. L. (RAin. Waterfeld, Heppenheim)
- 5 AZR 857/06 -
Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit
Arbeitsstellenvorschlag der ARGE wurde sie der beklagten
Verbandsgemeinde für die Tätigkeit als Unterstützung der
Raumpflegerin gemeldet. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember
2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin eine
zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro
Stunde. Die Klägerin schloss mit der ARGE eine
Eingliederungsvereinbarung. Nach ihrer Zuweisung durch die ARGE wurde
sie von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich
eingewiesen. In der Folgezeit verrichtete sie bei der Beklagten solche
Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens
eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und dessen
Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie die Zahlung
von Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen
von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor. Sie habe keine
wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser
Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft
beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch
konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine
Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher auch die
übliche, von der Beklagten an ihre Raumpflegerinnen gezahlte
monatliche Bruttovergütung zu. Die Beklagte vertritt die
Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin sei kein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es liege vielmehr ein
öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener
Art vor.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 8. August 2006 2 Sa 401/06
Dem Senat liegt am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 5 AZR 858/06 -)
zur Entscheidung vor, dessen Sachverhalt gleich gelagert ist. |
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