Grundsicherung für Arbeitssuchende
1. Instanz Sozialgericht Nürnberg
S 19 AS 510/06
13.09.2006
2. Instanz
Bayerisches Landessozialgericht
L 11 AS 4/07
19.06.2007
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar und Februar 2006,
insbesondere die Anrechnung von Verpflegung während eines
stationären Krankenhausaufenthaltes als Einkommen.
Dem 1954 geborenen, geschiedenen Kläger, der seit 01.01.2005 Alg
II bezieht, bewilligte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 07.12.2005
diese Leistung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 in
Höhe von 479,34 EUR monatlich (345,00 EUR Regelsatz, 134,34 EUR
Unterkunfts- und Heizungskosten).
Mit Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit,
er trete infolge der seit 09.08.2005 bestehenden
Arbeitsunfähigkeit am 12.01.2006 einen Krankenhausaufenthalt an.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 17.01.2006 die bisher bewilligte
Leistung teilweise wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung
auf. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.01.2006 bestehe Anspruch
auf Alg II in Höhe von lediglich 398,93 EUR und ab 01.02.2006 bis
30.06.2006 in Höhe von 358,68 EUR. Durch die Verpflegung im
Krankenhaus werde der Bedarf des Klägers zum Teil gedeckt, so dass
der Regelsatz um 35 vH, also 120,75 EUR, anteilig zu kürzen sei.
Den Klinikaufenthalt habe der Kläger erst verspätet gemeldet,
so dass es aufgrund der fehlenden Mitwirkung zu einer Überzahlung
gekommen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass er jede Änderung in
seinen Verhältnissen unverzüglich der Beklagten habe melden
müssen. Ein Entlassungstermin aus der Klinik sei nicht bekannt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Kürzung des
Regelsatzes sehe das Gesetz nicht vor, mangels Tauschbarkeit sei die
Verpflegung auch nicht als Einkommen anzusehen.
Nach Mitteilung über das Ende des Klinikaufenthaltes am 16.02.2006
erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 21.02.2006.
Für Februar 2006 würden Leistungen in Höhe von 415,03
EUR und ab März bis Juli 2006 in Höhe von 479,43 - wie mit
Bescheid vom 07.12.2005 gewährt - monatlich bewilligt. Der
Klinikaufenthalt sei am 16.02.2006 beendet worden. Für Februar sei
der Regelsatz daher um 64,40 EUR zu kürzen, ab März sei keine
Kürzung mehr vorzunehmen.
Den Widerspruch wies die Beklagte (im Übrigen) mit Widerspruchsbescheid 09.05.2006 zurück.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage
hat der Kläger die Aufhebung der Leistungskürzung für
Januar und Februar 2006 begehrt. Die Regelleistung dürfe nicht
gekürzt werden, zumal im Krankenhaus höhere Aufwendungen
entstünden. Auch für Warmwasser dürfe bei den Heizkosten
kein Abzug mehr erfolgen, er brauche in dieser Zeit zuhause kein warmes
Wasser. Zudem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, denn nach
der Begründung des Bescheides wäre die Verpflegung als
Einkommen angerechnet, nicht aber der Regelsatz gekürzt worden. Er
habe während des Krankenhausaufenthaltes 10,00 EUR täglich
zuzahlen müssen.
Das SG hat mit Urteil vom 13.09.2006 den Bescheid vom 17.01.2006 und
den Bescheid vom 21.02.2006 abgeändert, den Widerspruchsbescheid
vom 09.05.2006 aufgehoben und die Beklagte "verpflichtet", an den
Kläger für Januar und Februar 2006 Leistungen in Höhe
des Regelsatzes von 345,00 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft
zu bewilligen. Die Anfechtungs- und Leistungsklage sei begründet.
Es bestehe ein Anspruch auf den vollen Regelsatz. Es handele sich
allerdings trotz erheblicher Bedenken bei der gewährten
Verpflegung um Einkommen, das mit dem im Regelsatz für Verpflegung
erhaltenen Wert von zumindest 120,75 EUR zu berücksichtigen sei.
Die kalendertägliche Zuzahlung zum Krankenhausaufenthalt sei
jedoch hiervon als mit der Erzielung von Einkünften verbundene
notwendige Ausgabe abzuziehen, so dass kein anrechenbares Einkommen
mehr verbleibe. Ob die Zuzahlungen später - außerhalb des
streitgegenständlichen Zeitraumes - von der Krankenkasse wieder
erstattet würden, spiele wegen des Zuflussprinzips keine Rolle.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, eine Kürzung
des Regelsatzes dürfe erfolgen, wie sich aus der Antwort der
Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion ergebe
(BT-Drs 16/1730 und 16/1838) bzw. die Verpflegung sei als Einkommen
anzurechnen. Zuzahlungen seien nicht einkommensmindernd zu
berücksichtigen, denn diese seien bereits in die Regelleistung mit
einbezogen worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
13.09.2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2006
in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Gegenüber anderen - nicht stationär untergebrachten -
Alg-II-Empfänger habe er nicht die Wahl gehabt, anderes Essen bzw.
andere Getränke zu kaufen. Zusätzliche Kosten würden
ggf. durch Anmietung eines Telefons und eines TV-Gerätes
entstehen. Die erlangte Verpflegung sei auch steuerrechtlich nicht als
Einkommen anzusehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der
Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie weitere
Gerichtsakten des SG Nürnberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144,
151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und auch
begründet. Das Urteil des SG vom 13.09.2006 ist aufzuheben. Die
Klage ist abzuweisen.
Streitgegenstand ist dabei allein der Bescheid vom 17.01.2006 in der
Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006. Mit seiner Klage begehrt der
Kläger allein für Januar und Februar 2006 die bisher mit
Bescheid vom 07.12.2005 bewilligte Leistung in Höhe von 479,43 EUR
monatlich. Dies erreicht er bereits durch die Erhebung einer
Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des
Bescheides vom 21.02.2006. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand eines
Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.12.2005 geworden, mit
dem der Kläger einen Mehrbedarfszuschlag begehrt, denn über
den Mehrbedarfszuschlag ergeht eine gesonderte eigenständige
Entscheidung durch die Beklagte.
Der Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom
21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Die in der Zeit vom 12.01.2006 bis 16.02.2006 wegen des
stationären Aufenthaltes erhaltene Vollverpflegung ist als
Einkommen anzurechnen. Die geleisteten Zuzahlungen wirken sich nicht
einkommensmindernd aus. Zu Recht hat daher die Beklagte den
Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 insoweit aufgehoben.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung und
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden
ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt
haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Eine
Ermessensentscheidung hat die Beklagte hierbei nicht zu treffen (§
40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
-SGB III-).
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 handelt es sich um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Hinsichtlich der diesem zugrunde
liegenden Sach- und Rechtslage ist eine wesentliche Änderung
eingetreten. Der Kläger hat nämlich während seines
stationären Aufenthaltes vom 12.01.2006 bis 16.02.2006 Verpflegung
und damit anzurechnendes Einkommen erzielt, das zu einer Minderung des
Alg II führt.
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
(1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen
erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in
Geld oder Geldeswert ... (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II).
Die während des Krankenhausaufenthaltes erhaltene Verpflegung
stellt Einkommen in diesem Sinne dar, das zu einer Minderung der
Hilfebedürftigkeit führt, denn die zur Verfügung
gestellte Verpflegung stellt eine Einnahme in Form einer Sachleistung
dar, die Geldeswert hat. Die Frage, ob diese Einnahme steuerpflichtig
ist, spielt keine Rolle, denn der im Rahmen des
Sozialversicherungsrechts zugrundezulegende Einkommensbegriff
orientiert sich nicht am Steuerrecht (so iE ua Schmidt in Oestreicher,
SGB XII/SGB II § 11 SGB II RdNr 32, Mecke in Eicher/Spellbrink,
SGB II, § 11 RdNr 9).
Diese Sachleistung hat sich der Kläger durch seine Versiche-
rungsbeiträge zur Krankenversicherung "erkauft". Es handelt sich
um eine in Form einer Sachleistung erbrachte Versicherungsleistung, die
auch einen Geldeswert hat. Es steht dem Kläger auch frei, diese an
Dritte weiterzugeben, so er einen "Abnehmer" findet.
Diese Sachleistung ist als Einkommen zu berücksichtigen, ein
Ausnahmefall gemäß § 11 Abs 3 SGB II bzw. § 13
Satz 1 Nr 1 SGB II iVm § 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen
sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen
beim Alg II/Sozialgeld (Alg II/Sozialgeldverordnung - Alg
II-Verordnung) vom 20.10.2004 (BGBl I S 2622, geändert durch
Verordnung vom 22.08.2005 - BGBl I S 2499 -) in der ab 01.10.2005
geltenden Fassung greift nicht ein.
Der Wert dieser Sachleistung ist nach § 13 Satz 1 Nr 1 2.HS SGB II
- "wie das Einkommen zu berechnen ist" - iVm §§ 2b, 2 Alg
II-Verordnung in der ab 01.10.2005 anwendbaren Fassung entsprechend der
"Sachbezugsverordnung" zu ermitteln, nachdem der Gesetzgeber in §
13 SGB II es dem Verordnungsgeber überlassen hat, festzulegen, wie
das Einkommen zu berechnen ist. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG
Niedersachsen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER - wird hier
nämlich nicht fiktives, sondern tatsächliches Einkommen
angerechnet. Dabei ist nicht nur das Essen selbst, sondern auch dessen
Beschaffung, Zubereitung und Darreichung berücksichtigt. Der im
Regelsatz enthaltene Anteil enthält hingegen nur einen Wert
für das Essen selbst. Die Kosten der Beschaffung und Zubereitung
(u.a. Strom) sind in diesem Wert nicht enthalten. Ein Zwang zur
Verringerung des als Sachleistung anzurechnenden Einkommens auf den im
Regelsatz enthaltenen Anteil ist daher dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Für die Zeit vor dem 01.10.2005 fehlt es an einer Regelung zur
entsprechenden Anwendung der Sachbezugsverordnung, so dass die
Vollverpflegung für die Zeit vor 01.10.2005 gegebenenfalls
anderweitig zu bewerten ist. Nach der "Sachbezugsverordnung" ist der
Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung mit 202,70 EUR
monatlich festzusetzen (§ 1 Verordnung über den Wert der
Sachbezüge in der Sozialversicherung - Sachbezugsverordnung
-SachbezV- vom 19.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16.12.2005 - BGBl I S 3493).
Von diesem Sachbezug in Höhe von 202,70 EUR sind ein Pauschbetrag
in Höhe von 30,00 EUR (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, §
3 Alg II-Verordnung) sowie die mit der Erzielung von Einkünften
verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Weitere Abzugsbeträge
kommen mangels Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in
Betracht. Nicht notwendig mit Erzielung von Einkommen verbunden sind
die vom Kläger für den Klinikaufenthalt zu leistenden
Zuzahlungen, soweit dabei nicht bereits die gesetzlich vorgesehene
Grenze für Zuzahlungen überschritten ist. Bei diesen
Zuzahlungen handelt es sich nämlich um beitragssteuernde
Aufwendungen, die mit dem Regelsatz abgegolten sind, nicht aber um
Zuzahlungen wegen ersparter häuslicher Aufwendungen. Daher besteht
keine Verbindung zwischen Zuzahlung und Einkommen aus Verpflegung.
Diese Zuzahlungen sind aus der Regelleistung zu decken (Schmidt in
Oestreicher aaO § 20 SGB II RdNr 30). Eine zusätzliche
einkommensmindernde Berücksichtigung ist daher nicht möglich.
Die Verpflegung ist somit mit einem Wert von 172,70 EUR (202,70 EUR
abzügl. 30,00 EUR) monatlich (5,76 EUR täglich) anzusetzen.
Im Januar befand sich der Kläger zusätzlich zum Aufnahmetag
19 Tage im Krankenhaus und im Februar neben dem Entlassungstag 15 volle
Tage. Das für die Dauer des Aufenthaltes anzurechnende Einkommen
(für Januar: 19 x 5,76 EUR = 109,44 EUR; für Februar: 15 x
5,70 EUR = 86,40 EUR) übersteigt damit den von der Beklagten
berücksichtigten Betrag für Januar in Höhe von 80,50 EUR
und für Februar in Höhe von 64,40 EUR. Es kann daher offen
gelassen werden, in welcher Höhe die Verpflegung für den
Aufnahme- und Entlassungstag zu berücksichtigen ist.
Somit ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger
hat im Januar und Februar Einkommen zumindest in der Höhe, wie von
der Beklagten angenommen, erzielt. Mit Bescheid vom 17.01.2006 in der
Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 hat die Beklagte zu Recht wegen
Einkommenserzielung den Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 für
die Vergangenheit teilweise aufgehoben. Ein Ermessen hatte sie hierbei
nicht auszuüben. Die fehlende Anhörung ist im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs
2 SGB X).
Die Aufhebung ist auch mit gerade noch hinreichender Bestimmtheit im
Sinne des § 33 Abs 1 SGB X erfolgt. Die teilweise Aufhebung hat
die Beklagte in dem Bescheid vom 17.01.2006 lediglich im Rahmen der
Begründung angesprochen. Sie hat weder angegeben, welchen Bescheid
sie teilweise aufgehoben hat, noch welchen Zeitraum diese Aufhebung
umfasst. Da für die streitgegenständliche Zeit jedoch nur der
Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 erlassen worden ist, wird aus dem
im Bescheid vom 17.01.2006 enthaltenen eigentlichen Verfügungssatz
- nämlich der Aufhebung der bisher bewilligten Leistung - gerade
noch hinreichend deutlich, dass der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005
teilweise aufgehoben werden soll.
Wegen der Anrechnung als Einkommen kann offen gelassen werden, ob die
Regelleistung (§ 20 Abs 2 SGB II) unter Berücksichtigung der
erhaltenen Verpflegung gekürzt werden darf. Eine Kürzung des
Regelsatzes wegen der den Bedarf in der Zeit vom 12.01.2006 bis
16.02.2006 deckenden Vollverpflegung - wie von der Beklagten
vorgenommen - sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Bei der vom
Gesetzgeber festgelegten Höhe des Regelsatzes handelt es sich um
eine bedarfsorientierte, den individuellen Bedarf jedoch nicht
berücksichtigende Leistung. Im Gegensatz zu § 28 Abs 1 Satz 2
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthält jedoch
§ 20 SGB II keine Möglichkeit den Bedarf individuell
festzulegen, wenn dieser ganz oder teilweise gedeckt ist. Vielmehr ist
die Höhe des Regelsatzes unabhängig vom konkreten Bedarf
durch den Gesetzgeber festgelegt worden. Ein Eingriff in die Höhe
der Regelleistung bedarf jedoch - wie jeder Eingriff in Rechte der
Betroffenen - einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche fehlt
allerdings im SGB II. § 19 Satz 2 SGB II sieht lediglich vor, dass
die Geldleistung durch Einkommen und Vermögen gemindert wird,
soweit der Kläger erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG
aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2006 in der
Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. |
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