logodie Seiten für Arbeitnehmer
Startseite Arbeitslosen   hilfe Jobinformation über uns  


Wohnen

§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung


(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:

bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern) in Gemeinden mit Mieten der Stufe für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
bis zum 31. Dezember 1965 ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 ab 1. Januar 1992
sonstiger Wohnraum Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum
Euro
1 I 160 200 215 265
II 170 210 230 280
III 180 225 245 300
IV 195 245 265 325
V 210 260 285 350
VI 225 280 305 370
2 I 215 265 290 320
II 225 285 310 345
III 240 300 330 365
IV 260 325 355 395
V 280 350 380 425
VI 300 375 405 455
3 I 255 320 345 385
II 270 340 365 410
III 290 360 390 435
IV 310 390 420 470
V 335 420 455 505
VI 360 445 485 540
4 I 295 370 400 445
II 315 395 425 475
III 335 420 455 505
IV 360 455 490 545
V 390 485 525 590
VI 415 520 565 630
5 I 335 420 455 510
II 360 450 485 545
III 380 480 520 580
IV 415 515 560 625
V 445 555 600 670
VI 475 595 640 715
Mehrbetrag für jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied I 40 50 55 60
II 45 55 60 65
III 45 60 65 70
IV 50 65 70 75
V 55 70 75 80
VI 60 75 80 90

(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe des § 2 beziehen.

(3) Als Mietenniveau ist zu Grunde zu legen die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§ 35) zum 31. Dezember des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.

(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden mit

1. 10.000 und mehr Einwohnern gesondert,

2. weniger als 10.000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.


Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt hat.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

Mietenstufe Mietenniveau
I niedriger als minus 15 vom Hundert
II minus 15 vom Hundert bis niedriger als minus 5 vom Hundert
III minus 5 vom Hundert bis niedriger als 5 vom Hundert
IV 5 vom Hundert bis niedriger als 15 vom Hundert
V 15 vom Hundert bis niedriger als 25 vom Hundert
VI 25 vom Hundert und höher
siehe auch
 § 5 Miete
  § 6 Belastung
  § 35
  § 36 Durchführungsvorschriften
  § 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung
  Anlage 2 Rechenschritte und Rundungen

Wohngeldverordnung (WoGV)

  § 1 Anwendungsbereich
  § 1a Bezugsfertigkeit des Wohnraums
  Anlage (zu § 1 Abs. 4) Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern ab 1. Januar 2002 *)

Die für Arbeitslosengeld (ALG) II zuständigen Behörden müssen die ortsübliche Miete für eine angemessene Unterkunft notfalls selbst ermitteln. Dazu reicht die «sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten nicht aus», wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschied (Beschluss vom 6. September 2007, AZ: L 7 AS 4008/07 ER-B).

Presse

ALG-II-Träger muss angemessene Miete belegen

http://www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/744751.html


alle Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche
Webseiten:
agg-antidiskreminierungsverbaende/agg-recht/alg-tip.de/altenpfleger-in/
arbeitnehmer-in/arbeitsberatung-eu/arbeitsvermittlung-ausland/baujob-europa/
baujobvermittlung/betriebsraete.com/betriebsraete/betriebsraete-agg/d-jobsuche/
gesetz-agg/job-altenpflege/job-bau/job-mediation/jobaktiv-arbeitsberatung/
jobaktiv-arbeitsvermittlung/
jobcoaching-eu/jobmediation/jobs-support/mediation-eu/
multimediavertrieb/personalraete-info/pflegepersonalvermittlung/
stellenangebote-europa/stellenmarkt-eu/stellenmarkt-holland/waasem/

Wir suchen examiertes Pflegeperonal,
in Festeinstellung, bei guter Bezahlung und Sonderleistungen
für Deutschland, für Dänemark für die Schweiz,
Einsatzgebiete sind:
die stationäre Pflege oder mobile Pflege;
Bewerben
Translator


zille
Was soll er
denn
einmal werden?